Urteile zur Leiharbeit

Frage: 1.) Fahrtkosten f%26uuml;r Leiharbeitnehmer - Aufwendungsersatz i.S.v. ect; 670 BGB ( LAG K%26ouml;ln Urteil vom 15.11.2002 - 4 Sa 692/02 - )

http://www.lexrex.de/recht rechung/i o...72582/1861.html

2.) Arbeitnehmer%26uuml erla ungsvertrag: Unwirksamkeit einer Vermittlung rovisio verei arung f%26uuml;r den Fall der %26Uuml ernahme des Leiharbeitnehmers durch den Entleiher
( BGh Urteil vom 3.7.2003 - III ZR 348/02 - )

http://www.lexrex.de/recht rechung/i o...72582/1864.html

3.) Betrie ratswahl - Leiharbeitnehmer
( BAG Beschlu zlig; vom 16.4.2003 - 7 ABR 53/02 - )

http://www.lexrex.de/recht rechung/i o...72582/2104.html

4.) Leiharbeitnehmer - betrie edingte K%26uuml digung - Auftragsmangel
( LAG K%26ouml;ln Beschlu zlig; vom 10.12.1998 - 6 Sa 493/98 -)

http://www.lexrex.de/recht rechung/i o...72582/1850.html

Zitat :
".. Kurzfristige Auftragsl%26uuml;cken sind jedenfalls nicht geeignet, eine betrie edingte K%26uuml digung des Arbeitnehmerverleihers sozial zu rechtfertigen. Das gilt i esondere da , we der Arbeitnehmer sich - wie hier - bereit erkl%26auml;rt hat, zur Vermeidung von Besch%26auml;ftigungsl%26uuml;cken auch helfert%26auml;tigkeiten in einem artfremden Beruf zu %26uuml ernehmen..."

"... Es mag dahi tehen, ob aus Art. 1 ect; 9 Ziff. 3 A%26Uuml;G die grund auml;tzliche Wertung entnommen werden ka , dem Verleiher m%26uuml e zugemutet werden, das Arbeitsverh%26auml;ltnis auch bei fehlender Besch%26auml;ftigungsm%26ouml;glichkeit %26uuml er einen Zeitraum von drei Monaten aufrechtzuerhalten und zu erf%26uuml;llen (so LAG Frankfurt am Main vom 17.11.1983 EzA%26Uuml;G Nr. 137; %26auml;hnlich Becker/Wulfgramm, A%26Uuml;G, 3. Aufl., Art. 1 ect; 9 Rdnr. 28 a; differenzierend dagegen Sch%26uuml;ren, A%26Uuml;G, 1994, Einleitung Rdnr. 234).... "

5.) Abgrenzung Arbeitnehmer%26uuml erla ung - Werkvertrag
( BAG Urteil vom 6.8.1997 - 7 AZR 663/96 - )

http://www.lexrex.de/recht rechung/i o...72582/1844.html

Quelle :

http://www.lexrex.de/recht rechung/i o...2582/index.html

Gru zlig;
J%26uuml;rgen
Antwort :

Mu ein Arbeitsloser ( mit Arbeitslosengeld I ), ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis auf Grund des ect; 144, A . 1, Nr. 2 des SGB III a ehmen ?

Der ect; 144, A .1, Nr. 2 des SGB III lautet :

" (1) hat der Arbeitslose
........
2. trotz Belehrung %26uuml er die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Bene ung des Arbeitgebers und der Art der T%26auml;tigkeit angebotene Besch%26auml;ftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die A ahnung eines solchen Besch%26auml;ftigungsverh%26auml;ltni es, i esondere das Zustandekommen eines Vorstellungsge r%26auml;ches, durch sein Verhalten verhindert ( errzeit wegen Arbeitsablehnung),
.......
ohne f%26uuml;r sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine errzeit ein. Der Arbeitslose hat die f%26uuml;r die Beurteilung eines wichtigen Grundes ma zlig;gebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, we diese in seiner h%26auml;re oder in seinem Verantwortung ereich liegen. Besch%26auml;ftigungen im Si e des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeit eschaffungsma zlig ahmen ( ect; 27 A . 3 Nr. 5)."

http://www.olaf-ne el.de/sgbiii/aktuell.html#a144

hier nun der Volltext des G-Urteils vom 8.11.2001 ( B 11 AL 31/01 R ) :

" BUNDE OZIALGERIChT Urteil vom 8.11.2001, B 11 AL 31/01 R

Arbeitslosengelda ruch - errzeit - wichtiger Grund - Vermittlung in Leiharbeitsverh%26auml;ltnis - zumutbare Besch%26auml;ftigung - Einzelfallpr%26uuml;fung - h%26ouml;he des Arbeitsentgelts

Leit auml;tze

Eine errzeit ka auch eintreten, we der Arbeitslose ein angebotenes Leiharbeitsverh%26auml;ltnis nicht angenommen oder nicht angetreten hat.

Tatbestand

1
Der Recht treit betrifft die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer errzeit.

2
Der 1975 geborene Kl%26auml;ger schlo zlig; im Juli 1996 eine Au ildung als Elektroi tallateur ab. Danach bezog er - mit Unterbrechungen durch mehrere jeweils nur wenige Wochen dauernde Besch%26auml;ftigungen im erlernten Beruf und durch den von September 1997 bis September 1998 geleisteten Zivildie t - Alg. Zuletzt wurde ihm nach Arbeitslosmeldung am 31. Januar 1999 ab diesem Tag Alg bewilligt (Bescheid vom 18. Februar 1999) und bis ei chlie zlig;lich 28. Februar 1999 gezahlt. Ab 15. M%26auml;rz 1999 war der Kl%26auml;ger als Bauhelfer besch%26auml;ftigt.

3
Am 2. Februar 1999 %26uuml ermittelte die Beklagte dem Kl%26auml;ger ein mit Rechtsfolge elehrung versehenes Stellenangebot als Elektroi tallateur bei der Firma (E.) in S., der die Erlau is zur Arbeitnehmer%26uuml erla ung nach dem Arbeitnehmer%26uuml erla ungsgesetz (A%26Uuml;G) erteilt worden war. E. informierte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 1999 %26uuml er die Nichtei tellung des Kl%26auml;gers und begr%26uuml dete dies mit dem hinweis: "hatte alle Ausreden, m%26ouml;chte nicht in Zeitarbeit, der Weg ist ihm zu weit usw". Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung von Alg f%26uuml;r die Zeit vom 10. Februar bis 28. Februar 1999 auf und forderte Erstattung des in dieser Zeit gezahlten Alg von 792,11 DM sowie der hierauf entfallenden Beitr%26auml;ge zur Kranken- und Pflegeversicherung in h%26ouml;he von 247,33 DM (Bescheide vom 1. M%26auml;rz 1999, Wider ruch escheid vom 17. Mai 1999).

4
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit welcher der Kl%26auml;ger im wesentlichen geltend gemacht hat, ihm d%26uuml;rfe nach einer Arbeitslosigkeit von gerade zwei Wochen noch kein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis angeboten werden, abgewiesen (Urteil vom 30. September 1999). Das Lande ozialgericht (LSG) hat die Berufung des Kl%26auml;gers zur%26uuml;ckgewiesen (Urteil vom 14. November 2000). In den Entscheidungsgr%26uuml den hat das LSG ua ausgef%26uuml;hrt: Die Vorau etzungen f%26uuml;r ein Ruhen des A ruchs wegen Eintritts einer errzeit gem%26auml zlig; ect; 144 A 1 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) l%26auml;gen vor. Der Kl%26auml;ger habe ein mit zutreffender Rechtsfolge elehrung versehenes, konkret bezeichnetes und sich im Rahmen des erlernten und ausge%26uuml ten Berufs haltendes Arbeitsangebot des Arbeitsamts vor auml;tzlich nicht angenommen. Der Kl%26auml;ger k%26ouml e nicht mit Erfolg geltend machen, ein wichtiger Grund f%26uuml;r die Nichta ahme des Angebots sei eine unzumutbare Vermittlung in ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis. E. sei im Besitz der Erlau is nach dem A%26Uuml;G, unzumutbare Arbeit edingungen seien nicht behauptet worde den Versuch, eine Verei arung %26uuml er das zu erzielende Entgelt herbeizuf%26uuml;hren, habe der Kl%26auml;ger nicht get%26auml;tigt. Bei der individuellen Pr%26uuml;fung, ob ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis zumutbar sei, sei die Dauer der Arbeitslosigkeit zu ber%26uuml;cksichtige nach Literaturmeinungen m%26uuml e die Vermittlung in ein regul%26auml;res Besch%26auml;ftigungsverh%26auml;ltnis erfolglos versucht worden sein und auf l%26auml gere Zeit nicht au ichtsreich erscheinen. Der Kl%26auml;ger mache zwar geltend, er habe im Juli 1996 seine Au ildung zum Elektroi tallateur abgeschlo en und sei keinen auff%26auml;llig langen einzelnen Zeitraum arbeitslos gewesen. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, da zlig; kein Arbeitsverh%26auml;ltnis im erlernten Beruf mehr als drei Monate bestanden habe und nach den Darlegungen der Arbeitsvermittlerin 28 Vermittlungsvorschl%26auml;ge ohne Erfolg geblieben seien, obwohl gelernte Elektroi tallateure "h%26auml deringend gesucht" w%26uuml;rden. Da zlig; das Angebot f%26uuml;r den Kl%26auml;ger eine letzte Chance dargestellt habe, erhelle auch daraus, da zlig; er in den folgenden Monaten keine Stelle im erlernten Beruf habe finden k%26ouml en und sich als Bauhelfer verdingt habe. Gerade im Beruf des Kl%26auml;gers werde der Bedarf der Arbeitgeber zunehmend %26uuml er Zeitarbeitsfirmen gedeckt; die bei Zeitarbeit geforderte abwechselnde Bet%26auml;tigung an verschiedenen Stellen er%26ouml;ffne l%26auml gerfristig die Chance zur festen %26Uuml ernahme in einen Betrieb. Dem Kl%26auml;ger sei es deshalb nach mehreren kurzfristig gescheiterten Besch%26auml;ftigungsverh%26auml;ltni en zumutbar gewesen, diese Chance zu ergreifen. Ihm sei jedenfalls grobfahrl%26auml ige Unke tnis iS von ect; 45 A 2 Satz 3 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorzuhalten. Die R%26uuml;cknahme des Bewilligung escheides sei deshalb ebe o rechtm%26auml zlig;ig wie die Erstattungsforderung ( ect ect; 45, 50 SGB X, ect; 335 SGB III).

5
Mit der vom Senat zugela enen Revision r%26uuml;gt der Kl%26auml;ger die Verletzung der ect ect; 144 und 121 SGB III: Die Vermittlung in ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis kurz nach der Arbeitslosmeldung sei unzumutbar gewese f%26uuml;r die Ablehnung des Angebots habe ein wichtiger Grund vorgelegen. In Literatur und Recht rechung werde bei Vermittlung in ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur da verneint, we %26quot ei wachsender Dauer der Arbeitslosigkeit eine Vermittlung in ein regul%26auml;res Arbeitsverh%26auml;ltnis auf l%26auml gere Zeit au ichtslo quot; erscheine. Das LSG me e dagegen Leiharbeitsverh%26auml;ltni e lediglich an ect; 121 A 3 bis 5 SGB III und %26uuml ergehe die mit einem Leiharbeitsverh%26auml;ltnis verbundenen Nachteile f%26uuml;r den Arbeitnehmer. Die f%26uuml;r den Entleiherbetrieb geltenden kollektiv-rechtlichen Regelungen seien auf den Leiharbeitnehmer in der Regel zu de en Nachteil nicht anwendbar. Ke zeichnend f%26uuml;r die T%26auml;tigkeit eines Leiharbeitnehmers sei ein h%26auml;ufig wechselnder Ei atzort mit unterschiedlichen Fahrzeiten sowie die Notwendigkeit, sich den Weisungen wechselnder Entleiher zu unterwerfen und sich an fremden Arbeit l%26auml;tzen auf begrenzte Zeit immer wieder sozial einzugliedern. Die gravierenden Nachteile auch des legalen Verleihs lie zlig;en die Leiharbeit, die auch aus sozialethischer Sicht in Frage gestellt werden k%26ouml e, im hi lick auf Art 2 und Art 12 Grundgesetz (GG) allenfalls da als akzeptabel erscheinen, we Arbeitnehmer diese Besch%26auml;ftigungsform nicht unter mittelbarem staatlichen Zwang au uuml ten, sondern freiwillig w%26auml;hlten. Dem LSG seien auch Fehler in der Abw%26auml;gung und ein Versto zlig; gegen den %26Uuml erzeugungsgrundsatz vorzuhalten. Es stelle bei der Pr%26uuml;fung des "wichtigen Grunde quot; auf die Dauer der Arbeitsverh%26auml;ltni e a diese k%26ouml e jedoch die Intere en der Versichertengemei chaft nicht tangieren. Als "Abw%26auml;gungsmaterial" komme allein die Dauer der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Ina ruchnahme von Leistungen in Betracht. Auch die Folgerung des LSG, die Leiharbeit sei zumutbar, weil er auml;ter einer berufsfremden regul%26auml;ren T%26auml;tigkeit nachgegangen sei, beruhe auf einem Abw%26auml;gungsmangel. Fehlerhaft sei auch, einerseits dem Kl%26auml;ger vorzuhalten, die vorausgegangenen Arbeitsverh%26auml;ltni e h%26auml;tten kaum l%26auml ger als drei Monate bestanden, und andererseits davon auszugehen, Leiharbeitsverh%26auml;ltni e w%26uuml;rden die "Chance" zur festen %26Uuml ernahme in einen Betrieb er%26ouml;ffnen. Laut amtlicher Statistik dauerten Leiharbeitsverh%26auml;ltni e durchschnittlich drei Monate, weshalb kein Vorteil der Vermittlung in ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis im vorliegenden Fall zu erke en sei. Schlie zlig;lich habe das LSG bei der Anwendung des ect; 45 A 2 Nr 3 SGB X das Vorliegen der Vorau etzungen der "groben Fahrl%26auml igkeit" rechtsfehlerhaft bejaht.

6
Der Kl%26auml;ger beantragt,

7
die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. M%26auml;rz 1999 in der Gestalt des Wider ruch escheides vom 17. Mai 1999 aufzuheben.

8
Die Beklagte beantragt,

9
die Revision zur%26uuml;ckzuweisen.

10
Sie h%26auml;lt die Rechtsauffa ung des LSG f%26uuml;r zutreffend.

11
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne m%26uuml dliche Verhandlung einverstanden erkl%26auml;rt.


Entscheidungsgr%26uuml de

12
Die Revision ist im Si e der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zur%26uuml;ckverweisung begr%26uuml det.

13
Zu entscheiden ist nach den vom Kl%26auml;ger gestellten Antr%26auml;gen au chlie zlig;lich %26uuml er die Rechtm%26auml zlig;igkeit der Bescheide vom 1. M%26auml;rz 1999 in der Gestalt des Wider ruch escheides vom 17. Mai 1999, mithin dar%26uuml er, ob die Beklagte zu Recht die Alg-Bewilligung f%26uuml;r die Zeit vom 10. bis 28. Februar 1999 aufgehoben und Erstattung des f%26uuml;r diese Zeit gezahlten Alg zuz%26uuml;glich Beitr%26auml;ge verlangt hat. I oweit sind von Amts wegen zu ber%26uuml;cksichtigende Verfahre m%26auml gel, die einer Sachentscheidung des Revisio gerichts entgege tehen k%26ouml ten, nicht ersichtlich. I esondere bedurfte die Berufung des Kl%26auml;gers gegen das klageabweisende Urteil des SG im hi lick auf den Wert des Beschwerdegege tandes von 1.039,44 DM (792,11 DM Alg, 247,33 DM Beitr%26auml;ge) nach ect; 144 A 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keiner Zula ung.

14
Nach ect; 335 A 1 Satz 1 und A 5 SGB III hat der Bezieher von Alg der beklagten Bundesa talt f%26uuml;r Arbeit gezahlte Beitr%26auml;ge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung %26uuml er die Leistung r%26uuml;ckwirkend aufgehoben und das Alg zur%26uuml;ckgefordert worden ist. Nach ect; 50 A 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen, mithin auch Alg, zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Ob die Beklagte im M%26auml;rz 1999 berechtigt war, die im Februar 1999 verf%26uuml;gte Alg-Bewilligung f%26uuml;r den Zeitraum 10. bis 28. Februar 1999 zur%26uuml;ckzunehmen, richtet sich - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - nach ect; 45 SGB X. Danach darf ein beg%26uuml tigender Verwaltungsakt zur%26uuml;ckgenommen werden, we er rechtswidrig ist. Rechtswidrig w%26auml;re die Bewilligung von Alg bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum da , we in ihm der A ruch des Kl%26auml;gers wegen Eintritts einer errzeit geruht h%26auml;tte. Ob dies der Fall ist, l%26auml zlig;t sich anhand der bisherigen tat auml;chlichen Feststellungen des LSG nicht a chlie zlig;end beurteilen.

15
Nach ect; 144 A 1 Nr 2 SGB III setzt der Eintritt einer errzeit von zw%26ouml;lf Wochen zu auml;chst voraus, da zlig; der Arbeitslose trotz Belehrung %26uuml er die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Bene ung des Arbeitgebers und der Art der T%26auml;tigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat ( errzeit wegen Arbeitsablehnung). Das Vorliegen dieser Vorau etzungen ist nicht zweifelhaft. Nach den unangegriffenen und damit f%26uuml;r den Senat bindenden tat auml;chlichen Feststellungen des LSG ( ect; 163 SGG) hat das zust%26auml dige Arbeitsamt dem Kl%26auml;ger ein Stellenangebot als Elektroi tallateur bei einem bestimmten Arbeitgeber unterbreitet; es handelt sich damit um ein den gesetzlichen Anforderungen ent rechendes, hinreichend konkretisiertes Angebot (vgl G SozR 3-4100 ect; 119 Nr 11). Dem steht nicht entgegen, da zlig; es sich bei E. um ein Zeitarbeitsunternehmen handelte; de dem Gesetz l%26auml zlig;t sich nicht entnehmen, da zlig; ein Arbeitgeber, der als Verleiher einem Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung %26uuml erla en will ( ect; 1 A%26Uuml;G), kein Arbeitgeber im Si e des ect; 144 A 1 Nr 2 SGB III w%26auml;re. Nach den Feststellungen des LSG hat das Arbeitsamt den Kl%26auml;ger auch hinreichend %26uuml er die Rechtsfolgen der Ablehnung des Angebotes belehrt und der Kl%26auml;ger hat trotz dieser Belehrung das Angebot nicht angenommen.

16
Der Eintritt einer errzeit setzt gem%26auml zlig; ect; 144 A 1 SGB III allerdings weiter voraus, da zlig; der Arbeitslose f%26uuml;r sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte. Soweit sich der Kl%26auml;ger hierauf beruft und geltend macht, ein wichtiger Grund f%26uuml;r die Ablehnung des Arbeitsangebotes habe bereits deswegen vorgelegen, weil die Vermittlung in ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis unzumutbar sei, folgt ihm der Senat nicht.

17
Ob ein wichtiger Grund f%26uuml;r die Ablehnung eines Arbeitsangebotes vorliegt, ist unter Ber%26uuml;cksichtigung von Si und Zweck der errzeitregelung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, da zlig; sich die Versichertengemei chaft gegen Risikof%26auml;lle wehren mu zlig;, deren Eintritt der Versicherte sel t zu vertreten hat oder an deren Behebung er u egr%26uuml det nicht mithilft ( GE 49, 197, 199 = SozR 4100 ect; 119 Nr 11 mw GE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 ect; 119 Nr 7); eine errzeit soll da eintreten, we dem Arbeitnehmer unter Ber%26uuml;cksichtigung aller Umst%26auml de des Einzelfalles und unter Abw%26auml;gung seiner Intere en mit den Intere en der Versichertengemei chaft ein anderes Verhalten zugemutet werden ka ( GE 51, 70, 71 = SozR 4100 ect; 119 Nr 13; GE 54, 7, 8 = SozR 4100 ect; 119 Nr 19; SozR 3-4100 ect; 119 Nr 11). Geboten ist somit eine Einzelfallpr%26uuml;fung. Ob dem Arbeitslosen wegen Unzumutbarkeit der angeso enen Arbeit ein wichtiger Grund f%26uuml;r sein Verhalten zur Seite steht, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung ( ect ect; 35, 36 SGB III) und zur Zumutbarkeit einer Besch%26auml;ftigung ( ect; 121 SGB III).

18
Die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt umfa zlig;t alle T%26auml;tigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeit uchende mit Arbeitgebern zur Begr%26uuml dung eines Besch%26auml;ftigungsverh%26auml;ltni es zusammenzuf%26uuml;hren ( ect; 35 A 1 Satz 2 SGB III); das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, we ein Arbeitsverh%26auml;ltnis begr%26uuml det werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verst%26ouml zlig;t ( ect; 36 A 1 SGB III). Einem Arbeitslosen sind grund auml;tzlich alle seiner Arbeitsf%26auml;higkeit ent rechenden Besch%26auml;ftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder persone ezogene Gr%26uuml de der Zumutbarkeit nicht entgege tehe aus allgemeinen Gr%26uuml den ist eine Besch%26auml;ftigung i esondere nicht zumutbar, we die Besch%26auml;ftigung (ua) gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen %26uuml er Arbeit edingungen verst%26ouml zlig;t ( ect; 121 A 1 und 2 SGB III). Danach ist die Vermittlung in ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis, das den Vorgaben des A%26Uuml;G ent richt, einem Arbeitslosen nicht generell - also ohne Ber%26uuml;cksichtigung besonderer Umst%26auml de des Einzelfalles - nicht zuzumuten (so zutreffend LSG Niedersachsen info also 1996, 70; 70; vgl Gagel, AFG, ect; 119 Rz 289; Niesel, SGB III, ect; 144 Rz 89; aA hauck/Noftz, SGB III, ect; 144 Rz 129 f; SG ha over info also 1994, 132).

19
Allerdings bieten Leiharbeitsverh%26auml;ltni e den Arbeitnehmern h%26auml;ufig ung%26uuml tige Lohn- und Arbeit edingungen. Die Entlohnung ist im Vergleich mit %26uuml lichen Besch%26auml;ftigungen regelm%26auml zlig;ig geringer; es wird von einer durchschnittlichen Einkomme ei u zlig;e von ca ein Drittel ausgegangen, f%26uuml;r niedrig qualifizierte hilfst%26auml;tigkeiten soll der Wert noch h%26ouml;her liegen (vgl Neunter Bericht der Bundesregierung %26uuml er Erfahrungen bei der Anwendung des A%26Uuml;G ua, BT-Drucks 14/4220 S 15; Rudolph/Schr%26ouml;der, Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 1997, 102, 117). Demgege uuml er mu zlig; der Arbeitnehmer bereit sein, in verschiedenen Betrieben und ggf an verschiedenen Orten eingesetzt zu werden, und zwar weitgehend ungesch%26uuml;tzt von der kollektiven Betrie ordnung. Die kollektiv-rechtlichen Regelungen des Entleiherbetrie sind nur im beschr%26auml kten Umfange oder %26uuml erhaupt nicht auf Zeitarbeitnehmer anwendbar. Die hohe Fluktuation in den Verleihbetrieben f%26uuml;hrt andererseits in der Regel dazu, da zlig; keine Betrie r%26auml;te gew%26auml;hlt werden (BT-Drucks aaO S 15). Gegen die Vermittlung von Arbeitslosen, die eine Besch%26auml;ftigung von Dauer suchen, in Leiharbeitsverh%26auml;ltni e richt, da zlig; diese erfahrungsgem%26auml zlig; nur von kurzer Dauer sind (BT-Drucks aaO S 10; Rudolph/Schr%26ouml;der aaO S 118 ff). Bei anhaltend hoher Arbeitslosigkeit er%26ouml;ffnet jedoch eine T%26auml;tigkeit als Leiharbeitnehmer f%26uuml;r viele Arbeitslose die Chance, auf verschiedenen Gebieten Erfahrungen zu sammeln, weshalb die Vermittlung in ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis von nicht unerheblicher Bedeutung f%26uuml;r die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein ka (vgl BT-Drucks aaO S 11, 15). Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber, der der besonderen Situation von Leiharbeitnehmern durch umfangreiche Schutzvorschriften (vgl etwa ect ect; 3, 7, 8, 11 A%26Uuml;G) Rechnung getragen hat, auch zB durch Erweiterung der Regelungen zur Zul%26auml igkeit der Befristung von Leiharbeitsverh%26auml;ltni en bzw zur h%26ouml;chst%26uuml erla ungsdauer (vgl ect; 3 A 1 Nr 3, 5 und 6 A%26Uuml;G idF des Arbeitsf%26ouml;rderungs-Reformgesetzes vom 24. M%26auml;rz 1997, BGBl I, 594) M%26ouml;glichkeiten geschaffen, auch und gerade die Arbeitnehmer%26uuml erla ung zur Entlastung des Arbeitsmarktes einzusetzen (vgl BT-Drucks 13/4941 S 247 f). Dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen zur Vermittlung und zur Zumutbarkeit einer Besch%26auml;ftigung in der Arbeitslosenversicherung einerseits sowie zur Arbeitnehmer%26uuml erla ung andererseits ist demnach nicht zu entnehmen, ein angebotenes Leiharbeitsverh%26auml;ltnis k%26ouml e generell mit wichtigem Grund abgelehnt werden. Die gegenteilige Auffa ung l%26auml zlig;t sich auch nicht mit verfa ungsrechtlicher Argumentation, i esondere mit hinweisen auf Art 2 und 12 GG, rechtfertigen. De es ka unter Ber%26uuml;cksichtigung des sozialstaatlichen Gebots der Gew%26auml;hrleistung der Funktio f%26auml;higkeit der Arbeitslosenversicherung auch in verfa ungsrechtlicher hi icht nicht zu bea tanden sein, bei der Pr%26uuml;fung der Vorau etzungen des wichtigen Grundes im Si e des ect; 144 A 1 SGB III nicht isoliert auf das Leiharbeitsverh%26auml;ltnis, sondern auf alle ma zlig;geblichen Gesicht unkte des Einzelfalles abzustellen (vgl BVerfG SozR 4100 ect; 119 Nr 22).

20
Der Senat folgt dar%26uuml er hinaus auch nicht dem Einwand des Kl%26auml;gers, ihm habe ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis jedenfalls nicht kurz nach der Arbeitslosmeldung - hier am 2. Februar 1999 nach Arbeitslosmeldung vom 31. Januar 1999 - angeboten werden d%26uuml;rfen. Zwar d%26uuml;rfte einem Arbeitslosen, der nach langer Besch%26auml;ftigung erstmals arbeitslos geworden ist, unmittelbar nach Verlust der bisherigen Besch%26auml;ftigung ungeachtet weiterer Bedingungen ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis nicht zumutbar sein, sofern die al aldige Vermittlung in ein %26uuml liches Arbeitsverh%26auml;ltnis nicht ausgeschlo en ist (vgl Niesel, SGB III, ect; 144 Rz 89; Gagel, AFG, ect; 119 Rz 289); de bei der gebotenen Einzelfallpr%26uuml;fung ist auch die Dauer der Arbeitslosigkeit zu ber%26uuml;cksichtigen (Niesel aaO; vgl auch Urteil des Senats vom 3. Mai 2001, B 11 AL 80/00 R, zur Ver%26ouml;ffentlichung vorgesehen). So liegt der Fall hier jedoch nicht; auf eine l%26auml gere Besch%26auml;ftigung ka der Kl%26auml;ger nicht zur%26uuml;ckblicken. I oweit ist der nach W%26uuml;rdigung verschiedener Einzelumst%26auml de zum Ausdruck gebrachten Auffa ung des LSG, in der Dauer der Arbeitslosigkeit k%26ouml e kein Grund f%26uuml;r eine Unzumutbarkeit des am 2. Februar 1999 unterbreiteten Angebots gesehen werden, zuzustimmen.

21
Das LSG hat seine Beurteilung entscheidend auf Besch%26auml;ftigungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit des Kl%26auml;gers in der Zeit nach A chlu zlig; der Au ildung als Elektroi tallateur im Juli 1996 sowie auf die seitherigen Bem%26uuml;hungen der Arbeitsvermittlerin des Kl%26auml;gers gest%26uuml;tzt. Es hat festgestellt, da zlig; seit 1996 mehrfach vom Kl%26auml;ger eingegangene Arbeitsverh%26auml;ltni e im erlernten Beruf nach kurzer Zeit arbeitgeberseitig beendet wurden, da zlig; kein Arbeitsverh%26auml;ltnis mehr als drei Monate Bestand hatte und da zlig; 28 Vermittlungsvorschl%26auml;ge der Arbeitsvermittlerin ohne Erfolg blieben, obwohl gelernte Elektroi tallateure "h%26auml deringend gesucht" wurden, also eine gro zlig;e Nachfrage vorhanden war. Unter diesen Umst%26auml den und unter Ber%26uuml;cksichtigung der weiter festgestellten Tatsache, da zlig; gerade im Beruf des Kl%26auml;gers der Bedarf von Arbeitgebern h%26auml;ufig %26uuml er Zeitarbeitsfirmen abgedeckt wurde, ist die Auffa ung des LSG, f%26uuml;r den Kl%26auml;ger sei es zumutbar gewesen, das Angebot einer Arbeit bei E. anzunehmen, nicht zu bea tanden. I esondere ist es in F%26auml;llen wiederholter, immer wieder von kurzen Besch%26auml;ftigungen unterbrochener Arbeitslosigkeit angeme en, bei der Pr%26uuml;fung der Zumutbarkeit auf einen l%26auml geren Gesamtzeitraum (hier etwa zweieinhalb Jahre) sowie auf die Dauer aufgenommener und immer wieder aufgegebener Besch%26auml;ftigungen und nicht etwa nur auf die seit der letzten Arbeitslosmeldung verstrichene Zeit abzustelle ein vom Kl%26auml;ger ger%26uuml;gter "Abw%26auml;gungsfehler" des LSG ist i oweit nicht ersichtlich.

22
De och ka aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen die Beurteilung des LSG, das Arbeitsangebot bei E. sei zumutbar gewesen, nicht best%26auml;tigt werden. De nach ect; 121 A 3 SGB III ist eine Besch%26auml;ftigung da nicht zumutbar, we das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Beme ung des Alg zugrunde liegende Arbeitsentgelt. So ist in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit etwa ein Arbeitsentgelt nicht zumutbar, das um mehr als 20 Prozent niedriger liegt als das f%26uuml;r die Beme ung des Alg ma zlig;gebende Entgelt (vgl ect; 121 A 3 Satz 2 SGB III). Dies bedeutet, da zlig; der Kl%26auml;ger das Angebot zur Aufnahme der T%26auml;tigkeit bei E. da mit wichtigem Grund iS des ect; 144 A 1 SGB III abgelehnt h%26auml;tte, we er aus dieser Besch%26auml;ftigung nur ein Arbeitsentgelt unterhalb der Grenzen des ect; 121 A 3 SGB III h%26auml;tte erzielen k%26ouml en. In diesem Fall w%26auml;re keine errzeit gem%26auml zlig; ect; 144 A 1 Nr 2 SGB III eingetreten. Feststellungen zur h%26ouml;he des in der angebotenen Besch%26auml;ftigung bei E. erzielbaren Arbeitsentgelts hat das LSG indes nicht getroffen.

23
Solche Feststellungen waren nicht deshalb entbehrlich, weil der Kl%26auml;ger nicht versucht hat, eine Verei arung %26uuml er das zu erzielende Entgelt herbeizuf%26uuml;hren. Das Arbeitsangebot des Arbeitsamtes, der Nachweis der Gelegenheit zum A chlu zlig; eines Arbeitsvertrages, bedarf zwar nicht in jedem Fall auch der Angabe, welcher Lohn gezahlt werden soll ( GE 44, 71, 73 = SozR 4100 ect; 119 Nr 3; GE 52, 63, 66 ff = SozR 4100 ect; 119 Nr 15). Da eine errzeit nach ect; 144 A 1 Nr 2 SGB III jedoch nur eintritt, we der Arbeitslose die angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne f%26uuml;r sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, ein solcher Grund aber vorliegt, we das Arbeitsangebot f%26uuml;r den Arbeitslosen nicht zumutbar ist, m%26uuml en sich die Beklagte und im Recht treit um eine errzeit die Gerichte davon %26uuml erzeugen, da zlig; das zu erzielende Arbeitsentgelt die von ect; 121 A 3 SGB III gezogenen Grenzen nicht unterschritten hat. Gerade bei einer Vermittlung in ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis besteht hierf%26uuml;r Veranla ung, weil in diesen Arbeitsverh%26auml;ltni en im Vergleich mit %26uuml lichen Besch%26auml;ftigungen regelm%26auml zlig;ig erheblich geringere L%26ouml;hne erzielt werden. Da zlig; der Kl%26auml;ger weder gege uuml er E. noch im Wider ruchsverfahren sich auf einen Lohna tand berufen hat, ist unerheblich; es ge uuml;gt f%26uuml;r den wichtigen Grund, da zlig; dieser objektiv vorliegt (vgl G SozR Nr 1 zu ect; 80 AVAVG; GE 69, 108, 114 = SozR 3-4100 ect; 119 Nr 6; Gagel, SGB III, Stand August 2001, ect; 144 Rz 99; Niesel, SGB III, ect; 144 Rz 7 . Da zlig; der Kl%26auml;ger E. m%26ouml;glicherweise zur h%26ouml;he des Entgelts %26uuml erhaupt nicht befragt und jedenfalls nicht mit E. %26uuml er das Entgelt verhandelt hat, ko te weder die Beklagte noch die Gerichte von ihrer Verpflichtung entbinden, alle Tatsachen zu ermitteln, die f%26uuml;r das Vorliegen eines wichtigen Grundes von Bedeutung sein k%26ouml en.

24
Da es sich bei der Entgelth%26ouml;he um eine f%26uuml;r das Vorliegen eines wichtigen Grundes erhebliche Tatsache handelt, zu der keine Feststellungen getroffen sind, ist der Senat nicht in der Lage dar%26uuml er zu befinden, ob eine errzeit eingetreten ist. Auch aus anderen Gr%26uuml den ist es dem Senat nicht m%26ouml;glich, a chlie zlig;end zu entscheiden. Die Auffa ung des LSG, die Beklagte sei gem%26auml zlig; ect; 45 A 2 Satz 3 Nr 3 SGB X berechtigt gewesen, die Alg-Bewilligung f%26uuml;r die Zeit vom 10. bis 28. Februar 1999 r%26uuml;ckwirkend aufzuheben, weil der Kl%26auml;ger die - vom LSG angenommene - Rechtswidrigkeit der Bewilligung jedenfalls grob fahrl%26auml ig nicht geka t habe, ist revisio rechtlich nicht zu bea tanden. Soweit das LSG in diesem Zusammenhang auf den Inhalt des ausgeh%26auml digten Merkblattes und im %26uuml rigen auf das Ei ichts- und Beurteilungsverm%26ouml;gen des Kl%26auml;gers abgestellt hat, handelt es sich um die Feststellung von Tatsachen, an die der Senat nach ect; 163 SGG gebunden ist. Das Berufungsurteil ist daher gem%26auml zlig; ect; 170 A 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zur%26uuml;ckzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen treffen ka .

25
Bei seiner erneuten Entscheidung, die auch die Kosten des Revisio verfahre umfa en wird, hat das LSG auch Gelegenheit, seine Auffa ung zu ect; 45 A 2 Satz 3 SGB X zu %26uuml erpr%26uuml;fen, we eine errzeit zu best%26auml;tigen ist; dabei sollte auch ber%26uuml;cksichtigt werden, da zlig; es gerade Si der bei einer errzeit nach ect; 144 A 1 Nr 2 SGB III zwingend erforderlichen Belehrung ist, den Arbeitslosen auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die ihm drohen, we er die angebotene Arbeit nicht a immt oder nicht antritt. "

Quelle :
http://www.bunde ozialgericht.de/

Fazit ( f%26uuml;r mich ) aus dem Urteil :

1.) Ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis darf von einem Arbeitslosen mit Arbeitslosengeld I nicht pauschal abgelehnt werden, nur weil es sich um ein Leiharbeitsverh%26auml;tnis handelt.

2.) Ob ein Leiharbeitsverh%26auml;ltnis zumutbar ist, richtet sich nach dem ect; 36 und 121 des SGB III. Dabei ist die h%26ouml;he des Arbeitsentgeltes bzw. der Nettolohn ( unter Ber%26uuml;cksichtigung der mit der Besch%26auml;ftigung zusammenh%26auml genden Aufwendungen ) wichtig.
( http://www.olaf-ne el.de/sgbiii/aktuell.html#a121 )

3.) Die Bundesagentur f%26uuml;r Arbeit ( fr%26uuml;her Arbeitsamt ) und die Richter eines Sozialgerichtes m%26uuml en sich davon %26uuml erzeugen, ob der ect; 121 des SGB III eingehalten wurde, bevor eine evtl. errzeit ausge rochen werden darf, was schei ar nicht geschehen ist.

4.) Bevor ein Arbeitsvermittler ein Stellenangebot mit Recht ehelf elehrung an einen Arbeitslosen vermittelt, mu er sich davon %26uuml erzeugen ( berechnen ), ob der ect; 121 ( eziell A . 3 ) des SGB III eingehalten wird.

Dazu hei zlig;t es im ect; 36, A .1 des SGB III :
" (1) Die Agentur f%26uuml;r Arbeit darf nicht vermitteln, we ein Au ildungs- oder Arbeitsverh%26auml;ltnis begr%26uuml det werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verst%26ouml zlig;t." und im ect; 121, A . 2 des SGB III :
" (2) Aus allgemeinen Gr%26uuml den ist eine Besch%26auml;ftigung einem Arbeitslosen i esondere nicht zumutbar, we die Besch%26auml;ftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betrie verei arungen festgelegte Bestimmungen %26uuml er Arbeit edingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeit chutzes verst%26ouml zlig;t.".

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