Aufhebungsvertrag

Frage: hallo

ich werd dem auml;chst meinen Aufhebungsvertrag mit zweimonatiger Freistellung-letzter Arbeitstag 28.2.2005 bekommen(jaajaa ich wei zlig;-aber glaubt mir is be er so) nun meine Frage:
Wa mu zlig; ich mich beim Arbeitsamt melden? gleich oder erst im Februar...ich steig da nich so durch mit den regelungen.

dank euch im vorraus
Antwort :
sobald dus wei t.

also morgen um 0700. viel a .
Antwort :
Von einem Aufhebungsvertrag sollte man die Finger la en, we man nicht im fliegenden Wechsel einen neuen Job nach dem alten hat. Also braucht man bereits zwingend den Arbeitsvertrag des neuen AG in der Tasche. Blo zlig;e Zusagen des neuen AG nutzen nichts, da er jederzeit wieder a ringen ka .

Ist die Arbeitslosigkeit nach der Entla ung sicher, da ist eine vorsorgliche AG-K%26uuml digung die be ere L%26ouml ung, weil keine errzeit wie bei Aufhebungsvertrag folgt. Bei Aufhebungsvertrag unterstellt die AA regelm%26auml zlig;ig eine aktive Mitwirkung an der herbeif%26uuml;hrung der Arbeitslosigkeit.

arbeitsrecht.de: NL 88 v. 2003-07-03: Neue Meldepflichten beim Arbeitsamt

Am 01.07.2003 sind die Neuregelungen zur Meldepflicht beim Arbeitsamt in Kraft getreten. Sie gehen auf Vorschl%26auml;ge der hartz-Kommi ion zur%26uuml;ck und wurden mit dem ersten Gesetz f%26uuml;r moderne Die tleistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt. Nach dem neu eingef%26uuml;gten ect; 37b SGB III sind nunmehr versicherung flichtige Personen, deren Arbeitsverh%26auml;ltnis endet, verpflichtet, sich unverz%26uuml;glich nach Ke tnis des Beendigungszeitpunkts per ouml lich beim Arbeitsamt arbeit uchend zu melden. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ka ihm das Arbeitslosengeld gek%26uuml;rzt werden.

Damit soll die Eingliederung von Arbeit uchenden beschleunigt, die Phase der Arbeitslosigkeit verk%26uuml;rzt und - we m%26ouml;glich - eine Arbeitslosigkeit vollst%26auml dig vermieden werden. Die Neuregelungen werden u.a. damit begr%26uuml det, da die Aufnahme einer neuen Besch%26auml;ftigung in der Regel leichter ohne Phase der Arbeitslosigkeit m%26ouml;glich ist. Deshalb soll i esondere die Zeit vor der Beendigung eines Besch%26auml;ftigungsverh%26auml;ltni es f%26uuml;r eine aktive Arbeit uche inte iver genutzt werden.

Meine Anmerkung: Diese Begr%26uuml dung wird von der BA uuml;r erg als uuml;ttel des Kapitals nur vorgeschoben, um die bereits mit ma enhaft gew%26auml;hrten und si losen F%26ouml;rdermitteln, Subventionen und Lohnzusch%26uuml en an AG verschwendeten Mittel im BA-haushalt auf Kosten der Arbeitslosen wieder mit Alg-K%26uuml;rzungen zu sanieren. Der Zusammenhang mit einer schnelleren Arbeitsvermittlung von Kurzzeitarbeitslosen gege uuml er Langzeitarbeitslosen ist an den haaren herbeigezogen, da AG zwar hochqualifizierte AN mit langj%26auml;hriger Berufserfahrung wollen, aber diese nicht oder nur schlecht bezahlen werden. Die Richtung in Billigstjo und kostenloser Sklavenarbeit a la 1-2-Euro-Arbeitsgelegenheiten soll mit aller Gewalt duchgepeitscht werden.

Die Arbeit uchendmeldung ersetzt aber nicht die Arbeitslosmeldung. Die per ouml liche Arbeitslosmeldung ka nach ect; 122 SGB III fr%26uuml;heste zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beim zust%26auml digen Arbeitsamt vorgenommen werden.

Meldepflicht bereits nach Ke tnis des Beendigungszeitpunkts

Versicherung flichtige Personen m%26uuml en sich nun unverz%26uuml;glich per ouml lich als arbeit uchend melden, we sie zwar noch besch%26auml;ftigt sind, jedoch den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh%26auml;ltni es ke en. In einem solchen Fall m%26uuml en sich die Arbeitnehmer i erhalb von sieben Kalendertagen, nachdem sie vom Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverh%26auml;ltni es erfahren haben, per ouml lich beim Arbeitsamt als arbeit uchend melden.

Grund f%26uuml;r die Beendigung wird in der Regel eine Arbeitgeberk%26uuml digung sein. Folglich hat sich der gek%26uuml digte Arbeitnehmer unverz%26uuml;glich nach Zugang der (schriftlichen) K%26uuml digung durch den Arbeitgeber arbeit uchend zu melden (so Winkelma in: Arbeitsrecht - handbuch f%26uuml;r die Praxis, hartz-Beilage, Rn. 15). Auch bei A chlu eines Aufhebungsvertrags soll sich der Arbeitnehmer unverz%26uuml;glich arbeit uchend melden. Grund auml;tzlich gilt dies auch f%26uuml;r eine Arbeitnehmerk%26uuml digung, was aber in der Praxis kaum Relevanz haben d%26uuml;rfte, weil ein Arbeitnehmer wohl erst k%26uuml digt, we er bereits einen neuen Arbeit latz hat.

K%26uuml digung chutzklage befreit nicht von Meldepflicht

Die Pflicht zur Meldung besteht in jedem Fall und ist unabh%26auml gig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverh%26auml;ltni es gerichtlich geltend gemacht wird. Sie ka nach Mitteilung der Bundesa talt f%26uuml;r Arbeit bei jedem Arbeitsamt erfolgen. Dieses Arbeitsamt gibt nach Entgege ahme der Meldung, Aufnahme des Bewerberangebots und Beratung des Arbeitnehmers das Bewerberangebot an das zust%26auml dige Arbeitsamt weiter.

Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverh%26auml;ltni en

Bei befristeten Arbeitsverh%26auml;ltni en soll die Meldung nach ect; 37b SGB III nicht fr%26uuml;her als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverh%26auml;ltni es erfolgen. Im Falle eines zweckbefristeten Arbeitsverh%26auml;ltni es setzt die Pflicht zur unverz%26uuml;glichen Meldung ein, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer %26uuml er den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichtet hat.

Keine Meldepflicht f%26uuml;r Azubis

Auszubildende sind zur Meldung nicht verpflichtet, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter A chlu r%26uuml;fung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildende %26uuml ernehmen wird (s. BT-Drs. 15/25, S. 27).

Minderung des Arbeitslosengelds wegen ver auml;teter Meldung

hat sich der Arbeitnehmer nicht unverz%26uuml;glich arbeit uchend gemeldet, mindert sich gem%26auml zlig; ect; 140 SGB III sein A ruch auf Arbeitslosengeld.

Bei ver auml;teter Meldung mindert sich das Arbeitslosengeld t%26auml;glich
- bei einem Beme ungsentgelt bis zu 400 Euro um sieben Euro,
- bei einem Beme ungsentgelt bis zu 700 Euro um 35 Euro und
- bei einem Beme ungsentgelt %26uuml er 700 Euro um 50 Euro.

I gesamt werden der Berechnung jedoch nicht mehr als 30 Tage zu Grunde gelegt. Das Verfahren ist nach Au age des Arbeitsministeriums so gestaltet, da es nicht zu Ei u zlig;en im Sozialversicherung chutz kommt.

In Einzelf%26auml;llen, we ein Arbeitnehmer glaubhaft machen ka , da ihm eine per ouml liche Meldung als Arbeit uchender nicht m%26ouml;glich war und er sich am Tage nach der Beseitigung dieses hinderni es bei einem Arbeitsamt meldet, wird von solchen Sanktionen abgesehen.

Freistellung des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber ist nach ect; 2 SGB III verpflichtet, Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverh%26auml;ltni es fr%26uuml;hzeitig %26uuml er die Notwendigkeit eigener Aktivit%26auml;ten bei der Suche nach einer anderen Besch%26auml;ftigung sowie %26uuml er die unverz%26uuml;gliche Meldepflicht beim Arbeitsamt zu informiere er hat die Arbeitnehmer hierf%26uuml;r freizustellen (schlie zlig;lich m%26uuml en sie sich nach dem Gesetzeswortlaut %26quot er ouml lich" melden) und ihnen die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsma zlig ahmen zu erm%26ouml;glichen.

Eine Formulierungshilfe f%26uuml;r die Information des Arbeitgebers finden Sie hier: text_arbeitgeber.pdf

Betrie verei arung zur Regelung der Freistellung

Der Betrie rat ka vorsorglich eine freiwillige Betrie verei arung zur Regelung der Freistellung zur Meldung beim Arbeitsamt und weiterer Aktivit%26auml;ten zur Stelle uche wie auch der Freistellung zu den erforderlichen Qualifizierungsma zlig ahmen mit dem Arbeitgeber a chlie zlig;en. Zu dieser Thematik finden Sie in der Juni-Ausgabe der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb (AiB 6/2003, S. 333-335) einen Beitrag von helga Nielebock mit Bei ielen f%26uuml;r ent rechende Musterbriefe und -hinweise.

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Autor: Online-Redaktion

arbeitsrech.de: Keine r%26uuml;ckwirkende Korrektur der Arbeitslosmeldung durch den Arbeitslosen

Ein Arbeitsloser, der sich beim Arbeitsamt als arbeit uchend meldet, ka sich auml;ter nicht auf einen Irrtum berufen.

Der Kl%26auml;ger, ein Betrie chlo er, war im her t 1997 wegen schlechten Wetters entla en worden, ging aber davon aus, da er vom 02.02.1998 an wieder bei seinem Arbeitgeber arbeiten k%26ouml e. Dies teilte er dem Arbeitsamt mit. Der Arbeitgeber besch%26auml;ftigte ihn jedoch erst wieder Anfang M%26auml;rz. Der Betrie chlo er teilte dies erst am 13.02.1998 dem Arbeitsamt mit.

Das G hat entschieden, da der Kl%26auml;ger f%26uuml;r die Zeit vom 02. bis 12.02.1998 kein Arbeitslosengeld verlangen ka . Ein Arbeitsloser mu seine Anmeldung gegebenenfalls sofort korrigieren, we er nicht seinen A ruch auf Arbeitslosengeld verlieren will. Generell reicht es aber aus, das Arbeitsamt am ersten Arbeitstag von einer neuen Besch%26auml;ftigung zu informieren.

G, Urt. v. 07.09.2000 - B 7 Al 2/00 R
G, Urt. v. 07.09.2000 - B 7 Al 2/00 R

Nachtr%26auml;gliche Verl%26auml gerung eines Arbeitsverh%26auml;ltni es ist bei Arbeitslosengelda ruch zu ber%26uuml;cksichtigen

Wird ein Arbeitsverh%26auml;ltnis nachtr%26auml;glich durch arbeitsgerichtlichen Vergleich verl%26auml gert, so ist diese Verl%26auml gerung bei Berechnung der Anwartschaftszeit - als Vorau etzung f%26uuml;r einen m%26ouml;glichen A ruch auf Arbeitslosengeld - mit zu ber%26uuml;cksichtigen.

Die Kl%26auml;gerin stand seit dem 01.11.2000 in einem Arbeitsverh%26auml;ltni dieses wurde seite der Arbeitgeberin am 11.10.2001 fristlos beendet. Die Kl%26auml;gerin meldete sich am 25.10.2001 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit arbeitsgerichtlichem Vergleich vom Januar 2002 wurde das Arbeitsverh%26auml;ltnis durch ordentliche betrie edingte K%26uuml digung zum 31.10.2001 beendet.

Das beklagte Arbeitsamt lehnte die Bewilligung von Alg ab, da die Kl%26auml;gerin vor dem 25.10.2001 nicht mindeste 12 Monate in einem Versicherung flichtverh%26auml;ltnis gestanden habe. Auch we das Arbeitsverh%26auml;ltnis bis zum 31.10.2001 angedauert h%26auml;tte, w%26auml;re die Anwartschaftszeit nicht erf%26uuml;llt, da durch die Verl%26auml gerung eines Arbeitsverh%26auml;ltni es durch Urteil oder Vergleich der Lauf der Rahmenfrist nicht ver%26auml dert werde.

Das G hat das klageabweisende Urteil des LSG aufgehoben und den Recht treit zur erneuten Verhandlung zur%26uuml;ckverwiesen. Die Beklagte und das LSG sind zu Unrecht davon ausgegangen, da die Kl%26auml;gerin schon deshalb keinen A ruch auf Alg haben ka , weil sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung die Anwartschaftszeit, d.h. eine versicherung flichtige Besch%26auml;ftigung von 12 Monaten i erhalb der Rahmenfrist von drei Jahren, nicht erf%26uuml;llt hatte und eine m%26ouml;gliche nachtr%26auml;gliche Erf%26uuml;llung der Anwartschaftszeit nicht erheblich ist.

Die Kl%26auml;gerin ko te sich im Zeitpunkt der K%26uuml digung schon arbeitslos melden, obwohl bei nachtr%26auml;glicher Feststellung einer l%26auml geren Dauer des Arbeitsverh%26auml;ltni es auch das beitragsrechtliche Besch%26auml;ftigungsverh%26auml;ltnis bis zum verei arten Ende des Arbeitsverh%26auml;ltni es besteht. In einem solchen Fall begi t die Rahmenfrist f%26uuml;r die Bestimmung der Erf%26uuml;llung der Anwartschaftszeit jedoch erst da , we die Anwartschaftszeit als Vorau etzung f%26uuml;r den A ruch auf Alg erf%26uuml;llt ist.

G, Urt. v. 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 R
PM des G Nr. 32/04 v. 07.06.2004

arbeitsrecht.de: Keine K%26uuml;rzung des Arbeitslosengeldes bei nicht fahrl%26auml ig verz%26ouml;gerter Arbeitslosmeldung

Der 12. Senat des LSG Baden-W%26uuml;rttemberg hat entschieden, da eine Minderung der h%26ouml;he des Arbeitslosengeldes nach ect ect; 37b, 140 SGB III nur da eintritt, we der Arbeitslose fahrl%26auml ig die unverz%26uuml;gliche Meldung nach Beendigung des Arbeitsverh%26auml;ltni es bei der Agentur f%26uuml;r Arbeit unterla en hat. Er vertritt damit eine andere Rechtsauffa ung als der 3. und 5. Senat.

Der klagende Arbeitslose war von seinem Arbeitgeber am 29.09.2003 zum 31.10.2003 gek%26uuml digt worden. Er meldete sich aber erst nach Beendigung der Arbeitsunf%26auml;higkeit, die vom 01.11. bis 15.11.2003 dauerte arbeitslos. Der Kl%26auml;ger hatte keine Ke tnis von der unverz%26uuml;glichen Meldepflicht.

Nach Auffa ung des 12. Senats ist der Begriff "unverz%26uuml;glich" ein rechtstechnischer, in ect; 121 A . 1 BGB als "ohne schuldhaftes Z%26ouml;ger quot; definierter Begriff. Damit steht f%26uuml;r das Gericht fest, da eine Verletzung der in ect; 37b SGB III geregelten Pflicht zur fr%26uuml;hzeitigen Arbeit uche nur bei Verschulden (Vorsatz und Fahrl%26auml igkeit) vorliegt bzw. nur im Fall eines Verschulde zu den in ect; 140 SGB III geregelten Sanktionen f%26uuml;hren ka . Dabei ist f%26uuml;r die Frage, ob Fahrl%26auml igkeit vorliegt ein - im Sozialrecht allgemein %26uuml licher (vgl. ect; 45 A . 2 Satz 3 Nr.2, 3 SGB X) - subjektiver Sorgfaltsma zlig tab zu Grunde zu legen.

Vorliegend ka dem Kl%26auml;ger nicht der Vorwurf eines fahrl%26auml igen Verhalte gemacht werden. Eine solche Sorgfaltsverletzung liegt nicht bereits da vor, we die gena ten gesetzlichen Vorschriften nicht beka t sind. Das ge uuml;gt f%26uuml;r ein subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht. Es ka nicht verlangt werden, da ein Arbeitnehmer, der nicht gesondert darauf hingewiesen worden ist, alle %26Auml derungen des Arbeitsf%26ouml;rderungsrechts im hi lick auf eventuelle Obliegenheiten st%26auml dig nachvollziehen mu .

Im %26Uuml rigen ergibt sich f%26uuml;r den 12. Senat weder aus den Materialien der Gesetzgebung noch aus dem Si und Zweck der Vorschriften, da von dem im Sozialversicherungsrecht %26uuml lichen subjektiven Fahrl%26auml igkeit egriff abgewichen werden sollte. Die Minderungsvorschrift stellt nach dem Willen des Gesetzgebers einen pauschalen Schade ausgleich der Versichertengemei chaft dar, soda gerade der Umstand, da ect; 140 SGB III eine pauschale Schade ersatzregelung darstellt, f%26uuml;r einen subjektiven Fahrl%26auml igkeit egriff richt. Schade ersatza r%26uuml;che setzen grund auml;tzlich Verschulden des Sch%26auml;digers und damit eine Ke tnis oder fahrl%26auml ige Unke tnis von der Verhalte flicht voraus.

Die gegenteilige Auffa ung (vgl. u.a. LSG Baden-W%26uuml;rttemberg, Urt. v. 22.09.2004 - L 5 AL 1986/04) verke t, da der Gesetzgeber mit seiner Wortwahl einen Verschulde tatbestand im Bereich des Sozialversicherungsrechts mit dem dort %26uuml lichen subjektiven Sorgfaltsma zlig tab eingef%26uuml;hrt hat. Andernfalls h%26auml;tte es nahe gelegen die Sanktion bereits da eintreten zula en, we der Arbeitslose sich "ohne wichtigen Grund" nicht %26quot ofort" arbeit uchend meldet. Auch die in ect; 2 A . 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III normierte Informatio flicht des Arbeitgebers richt f%26uuml;r den Senat nicht daf%26uuml;r, da der Gesetzgeber eine Verletzung der Obliegenheit automatisch schon da a immt, we der Arbeitnehmer objektiv in der Lage war, sich arbeitslos zu melden.

Die Revision zum G wurde zugela en.

LSG Baden-W%26uuml;rttemberg, Urt. v. 18.11.2004 - L 12 AL 2242/04
PM des LSG Baden-W%26uuml;rttemberg

arbeitsrecht.de: R%26uuml;ckzahlung von Arbeitslosengeld wegen dreit%26auml;giger T%26auml;tigkeit

Der A ruch auf Arbeitslosengeld setzt eine per ouml liche Arbeitslosmeldung vorau diese erlischt, we der Arbeitslose eine sel tst%26auml dige T%26auml;tigkeit aufnimmt und dies der Agentur f%26uuml;r Arbeit nicht unverz%26uuml;glich meldet. Die Meldung gilt sel t da als erloschen, we eine - auf nur drei Tage befristete - Probet%26auml;tigkeit aufgenommen wurde.

Das LSG Baden-W%26uuml;rttemberg hat dar%26uuml er entschieden, ob eine arbeitslose Mutter Arbeitslosengeld an die Agentur f%26uuml;r Arbeit deshalb zur%26uuml;ckzahlen mu , weil sie eine auf drei Tage befristete Probet%26auml;tigkeit mit einem Nettoverdie t von 55,75 Euro ausge%26uuml t hatte. Die Agentur f%26uuml;r Arbeit war der A icht, da auch das nach dem Ende der T%26auml;tigkeit gezahlte Arbeitslosengeld zur%26uuml;ckzuzahlen ist, weil die T%26auml;tigkeit nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Sie erlie zlig; einen R%26uuml;ckforderung escheid %26uuml er 2.094,64 Euro.

Die Arbeitslose machte geltend, die T%26auml;tigkeit zwei Tage nach deren Ende einem Mitarbeiter der Agentur f%26uuml;r Arbeit telefonisch mitgeteilt zu haben. Eine fr%26uuml;here Mitteilung sei nicht m%26ouml;glich gewesen. Ihr sei von dem Mitarbeiter gesagt worden, sie habe nichts zu veranla en. Weiter hielt sie den R%26uuml;ckforderung escheid wegen des geringen Verdie tes f%26uuml;r u illig. Die Klage war in beiden I tanzen erfolgreich.

Nach den Bestimmungen des SGB III besteht ein A ruch auf Arbeitslosengeld u.a. nur nach einer per ouml lichen Arbeitslosmeldung. Diese Meldung erlischt, we eine Besch%26auml;ftigung, sel tst%26auml dige T%26auml;tigkeit oder eine T%26auml;tigkeit als mithelfender Familienangeh%26ouml;riger aufgenommen und diese T%26auml;tigkeit der Agentur f%26uuml;r Arbeit nicht unverz%26uuml;glich mitgeteilt wird. In diesen F%26auml;llen besteht ein A ruch auf Arbeitslosengeld erst da wieder, we sich der Arbeitslose bei der Agentur f%26uuml;r Arbeit erneut per ouml lich arbeitslos meldet. Billigkeitsgesicht unkte sind dabei nicht relevant.

Das Gericht sah es f%26uuml;r erwiesen an, da die Arbeitslose eine solche T%26auml;tigkeit aufgenommen hatte. Es glaubte ihr jedoch, da sie die T%26auml;tigkeit einem Mitarbeiter der Agentur f%26uuml;r Arbeit telefonisch mitgeteilt hatte und ihr gesagt wurde, sie brauche nichts zu veranla en. Ber%26uuml;cksichtigt wurde dabei, da die Arbeitslose in sich stimmige Angaben machte, Tatsachen ka te, die ihr ohne die behauptete telefonische Mitteilung nicht beka t sein ko ten und den von ihr in der Verhandlung gewo en per ouml lichen Eindruck. Die nachtr%26auml;gliche Mitteilung war damit bei den hier vorliegenden, besonderen Umst%26auml de noch rechtzeitig erfolgt. Der A ruch auf Arbeitslosengeld hat nach der Beendigung der T%26auml;tigkeit fortbestanden.

LSG Baden-W%26uuml;rttemberg, Urt. v. 05.03.2004 - L 8 AL 3169/03
PM des LSG Baden-W%26uuml;rttemberg v. 13.04.04

arbeitsrecht.de: Das neue Leistungsrecht ab 01.01.2004

Der 01.01.2004 wird f%26uuml;r viele Bunde uuml;rger bereits jetzt schon als ein denkw%26uuml;rdiges Datum in die politische Geschichte eingehen. Viele Gesetze auml derungen gelten seit diesem Jahr und nicht wenige (potenziell) Betroffene ahnen wohl noch nichts davon, welche Auswirkungen dies auch auf ihr Leben haben k%26ouml te.

Die auml;chsten beiden Newsletter befa en sich daher mit den zahlreichen Neuregelungen in der Arbeitsf%26ouml;rderung, die im Zuge des "Dritten Gesetzes f%26uuml;r moderne Die tleistungen am Arbeitsmarkt" ("hartz III%26quot ) teilweise schon zum Jahresanfang wirksam geworden sind und in zwei weiteren Schritten - zum 01.01.2005 bzw. 01.02.2006 komplett umgesetzt sein werden. Los geht es heute mit einem %26Uuml erblick %26uuml er das neue Leistungsrecht; in einem zweiten Teil (Newsletter 105) werden wir da die Neuerungen im F%26ouml;rderungsrecht aufgreifen.

Einheitliche Anwartschaftszeit f%26uuml;r Arbeitslosengeld

Um einen A ruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten, m%26uuml en Arbeitnehmer k%26uuml ftig mindeste 12 Monate sozialversicherung flichtig besch%26auml;ftigt gewesen sein. Die bisherigen, g%26uuml tigeren sechsmonatigen Sonderregelungen f%26uuml;r Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildie tleistende entfallen ( ect; 123 G III n.F.; gilt ab 01.01.2004).

Verk%26uuml;rzte Rahmenfrist auf 2 Jahre

Die f%26uuml;r den A ruch auf Arbeitslosengeld erforderliche zw%26ouml;lfmonatige Vorbesch%26auml;ftigungszeit mu i erhalb der letzten 2 Jahre vor der Arbeitslosmeldung erf%26uuml;llt worden sein. Bisher betr%26auml;gt diese Rahmenfrist noch 3 Jahre ( ect; 124 I G III n.F.; gilt ab 01.01.2004). Die Sonderrahmenfrist von bis zu 5 Jahren f%26uuml;r (vor%26uuml ergehend) Sel tst%26auml dige und Personen, die Unterhaltsgeld w%26auml;hrend einer Weiterbildung beziehen, entf%26auml;llt. An deren Stelle wird die M%26ouml;glichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung f%26uuml;r Pflegende und Existenzgr%26uuml der sowie - zu auml;tzlich - f%26uuml;r Arbeitnehmer, die eine Besch%26auml;ftigung im Ausland au zlig;erhalb der EU au uuml en, er%26ouml;ffnet ("Versicherung flichtverh%26auml;ltnis auf Antrag", ect; 28a SGB III; gilt ab 01.02.2006).

Vereinfachte Beme ungsgrundlage

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt k%26uuml ftig auf der Grundlage versicherung flichtiger (Brutto-)Arbeitsentgelte aus "typische quot; Besch%26auml;ftigungsverh%26auml;ltni en. hierzu z%26auml;hlen nicht: Wehr- und Zivildie t, Zeiten der Erziehung, freiwilliges soziales Jahr, Besch%26auml;ftigung neben %26Uuml ergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld o.%26Auml;. Beme ungsrahmen ist das letzte Jahr, gerechnet ab dem letzten Tag des Arbeitsverh%26auml;ltni e als Beme ungsentgelt ist das durchschnittliche, auf den Tag entfallende beitrag flichtige Brutto-Arbeitsentgelt im Beme ungszeitraum ma zlig;gebend. Der Beme ungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, we der Arbeitslose im Beme ungszeitraum weniger als 150 Tage einen A ruch auf Arbeitsentgelt hatte.

Liegt keine ausreichende Beme ungsgrundlage vor, wird der Arbeitslose der Qualifikatio gru e zugeordnet, die seiner beruflichen Qualifikation ent richt und darauf basierend ein - nach 4 Qualifikatio tufen - gestaffeltes Beme ungsentgelt fiktiv zu Grunde gelegt.
Bei den Abz%26uuml;gen wird neben der Loh teuer und dem Soli eine Pauschale von 21% f%26uuml;r die Sozialversicherung eitr%26auml;ge vera chlagt; die Kirche teuer wird nicht mehr als Rechengr%26ouml zlig;e ber%26uuml;cksichtigt ( ect ect; 130-134 SGB III n.F.; gilt ab 01.01.2005).

Versicherung flicht von Wehr- und Zivildie tleistenden

K%26uuml ftig sind alle Wehr- und Zivildie tleistenden in der Arbeitslosenversicherung versichert. Wegen des Wegfalls der Sonderanwartschaftszeit ka aber allein durch die Die tzeiten kein Leistungsa ruch mehr begr%26uuml det werden, da die 12-monatige Anwartschaftszeit erf%26uuml;llt sein mu ( ect; 26 I Nr. 2 SGB III; gilt ab 01.02.2006).

Kein A ruch durch ABM

ABM-Besch%26auml;ftigte sind k%26uuml ftig nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung versichert; es k%26ouml en somit auch keine Leistungsa r%26uuml;che mehr durch ABM erworben werden ( ect; 27 III Nr. 5 SGB III; gilt ab 01.01.2004).

Arbeitslosmeldung 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosmeldung ka k%26uuml ftig schon i erhalb von 3 - bisher 2 - Monaten vor Begi der Arbeitslosigkeit erfolgen. Die Verpflichtung, sich fr%26uuml;hzeitig per ouml lich arbeit uchend zu melden ( ect; 37b SGB III) und die eigentliche Arbeitslosmeldung k%26ouml en somit miteinander verbunden werden ( ect; 122 I SGB III; gilt ab 01.01.2004). In Zukunft ka der Arbeitslose sel t bestimmen, ab welchem Zeitpunkt zwischen Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeldbewilligung der A ruch auf Arbeitslosengeld entstehen soll ( ect; 118 II SGB III; gilt ab 01.01.2005).

Meine Anmerkung: Jetzt mu zlig; nach Beka twerden der Entla ung bi en 7 Tagen die Arbeitslosigkeit beim AA gemeldet werden, a o t f%26uuml;hrt jeder Tag ver auml;teter Meldung zu dauerhaften Alg-K%26uuml;rzungen f%26uuml;r die gesamte Bezugsdauer.

Zusammenfa ung Arbeitslosen-/Unterhaltsgeld

Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld werden zu einer einheitlichen Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung zusammengefa t ( ect ect; 117-119 SGB III; gilt ab 01.01.2005).

Teilzeitwu ch zul%26auml ig, we %26uuml lich

Bisher m%26uuml en Arbeitslose im Regelfall f%26uuml;r Vollzeitstellen zur Verf%26uuml;gung stehe der Wu ch nach Teilzeit ist nur unter bestimmten Vorau etzungen zul%26auml ig. K%26uuml ftig ist die Ei chr%26auml kung auf eine versicherung flichtige Teilzeitbesch%26auml;ftigung (mind. 15 Woche tunden) generell m%26ouml;glich, we Teilzeitarbeit f%26uuml;r den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt %26uuml lich ist ( ect; 120 IV SGB III; gilt ab 01.01.2005).

Verf%26uuml;gbarkeit trotz Weiterbildung

Arbeitslose, die an einer nicht von der Agentur f%26uuml;r Arbeit gef%26ouml;rderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, gelten k%26uuml ftig trotzdem als verf%26uuml;gbar und leistung erechtigt, we die Agentur der Teilnahme zustimmt und der Arbeitslose bereit ist, die Ma zlig ahme zur Arbeitsaufnahme abzubrechen und dies mit dem Weiterbildungstr%26auml;ger auch verei art hat ( ect; 120 III SGB III; gilt ab 01.01.2004).

err- und auml;umniszeiten

Die Folgen versicherungswidrigen Verhalte , die derzeit in verschiedenen Regelungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen geregelt bzw. teilweise auch gar nicht sanktioniert sind, werden in einer einheitlichen Regelung mit gleicher Rechtsfolge - der errzeit - zusammengefa t und in der zeitlichen Dauer abgestuft. errzeiten wegen Arbeitsaufgabe und errzeiten wegen eines Meldever auml;umni es werden k%26uuml ftig f%26uuml;r das Erl%26ouml chen eines Leistungsa ruches (bei einer Gesamtdauer der errzeiten von 21 Wochen) ber%26uuml;cksichtigt ( ect ect; 144, 147 SGB III; gilt ab 01.01.2005).
Zu beachten ist hierbei, da k%26uuml ftig auch Arbeitnehmer, die nach ect; 37b SGB III arbeit uchend gemeldet sind, mit einer errzeit wegen Arbeitsablehnung belegt werden k%26ouml en.

Nebeneinkomme regelung

F%26uuml;r Arbeitslose, die einer weniger als 15 Stunden w%26ouml;chentlich umfa enden Besch%26auml;ftigung nachgehen, gilt ein einheitlicher Freibetrag von 165 Euro monatlich. Der alternative Freibetrag von 20% des Arbeitslosengeldes entf%26auml;llt ( ect; 141 I SGB III; gilt ab 01.01.2005).
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Autor: Online-Redaktion

arbeitsrecht.de: A ruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur bei Arbeits losmeldung

Nur die regelm%26auml zlig;ige Arbeitslosmeldung bei der Agentur f%26uuml;r Arbeit sichert vor dem 01.01.1952 geborenen Arbeitslosen den bei Vollendung des 60. Lebe jahres bestehenden A ruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.Der 57-j%26auml;hrige Kl%26auml;ger - ein ehemaliger Maschine chlo er - hatte sich nach Au ch%26ouml fung des A ruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet. Die Landesversicherungsa talt Westfalen (LVA) lehnte die Gew%26auml;hrung von Altersrente mit Vollendung des 60. Lebe jahres ab, weil der Versicherte vor Rente egi eine Beitragsl%26uuml;cke habe und diese auch nicht durch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit u eachtlich werde.Mit seiner Klage gegen die Rentenablehnung machte der Kl%26auml;ger geltend, sich neben einer geringf%26uuml;gigen Besch%26auml;ftigung fortlaufend um Arbeit bem%26uuml;ht zu haben. Er habe sich nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet, weil mangels Bed%26uuml;rftigkeit kein A ruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden habe. Das Arbeitsamt habe ihn nicht dar%26uuml er informiert, da er sich f%26uuml;r die Rente ab 60 weiterhin arbeitslos melden m%26uuml e.Das SG Dortmund wies die Klage ab.Der Rentena ruch scheitert an der zu geringen Zahl von Pflichtbeitr%26auml;gen in den letzten zehn Jahren. Weiter zur%26uuml;ckliegende Beitragszeiten k%26ouml en nicht ei ezogen werden, weil es f%26uuml;r den Streckungstatbestand einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an der per ouml lichen Arbeitslosmeldung fehlt. Die behauptete Beratung flichtverletzung liegt nicht vor; der Kl%26auml;ger hat einem, bereits bei Beantragung des Arbeitslosengeldes ausgeh%26auml digten Merkblatt des Arbeitsamtes entnehmen k%26ouml en, da Arbeitslose, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen, regelm%26auml zlig;ig ihr Vermittlungsgesuch erneuern m%26uuml en. Es ist ausdr%26uuml;cklich darauf hingewiesen worden, da a o ten eine fortbestehende Arbeitslosigkeit rentenrechtlich nicht ber%26uuml;cksichtigt wird. SG Dortmund, Urt. v. 28.05.2004 - S 34 RJ 176/02 PM des SG Dortmund v. 04.06.2004
Antwort :
hmmja danke f%26uuml;r die infos..
zu den netten hinweisen von wegen h%26auml de weg von aufhebungsvertrag... ich war danke meines arbeitgebers schon eineinhalb Monate wegen ychischen problemen zu hause(krank)
weil selbiger mich auf dem kieker hatte(ka nich nachweisen-wies meiste ist) und die nette alternative w%26auml;re gewesen we er mir noch bis zum neuen Jahr aufgelauert h%26auml;tte und mich da irgendwa fristlos gek%26uuml digt h%26auml;tte... die gr%26uuml de hatte er wohl schon zusammen und er hatte wohl auch schon mit hilfe eines anwalts versucht rauszufinden wie man mich loswird...ach %26uuml rige bin nicht die einzige.. eine Kollegin %26quot egleitet" mich...hat ebenfalls einen aufhebungsvertrag bekommen...
Antwort :
Zitat: .....we er mir noch bis zum neuen Jahr aufgelauert h%26auml;tte.....
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